Satzung des Vereines

Kür und Pflicht

 

Satzung des VfL Bad Nauheim e. V.

Der Verein VfL Bad Nauheim hat die folgende Satzung auf seiner Mitgliederversammlung am 22. Februar 2013 beschlossen:

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „VfL Bad Nauheim“ mit dem Zusatz „e. V.“.

(2)       Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg unter der Nr. VR 499 eingetragen.

(3)       Der Sitz des Vereins ist Bad Nauheim.

(4)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)       Ziel des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, die kulturelle Betätigung und die Jugendarbeit.

(2)       Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Trainings- und Wettkampfbetrieb in verschiedenen Sportarten.

(3)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§§ 51 ff AO).

(4)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)       Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen natürlichen Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2)       Zur Aufnahme ist die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrags erforderlich.

(3)       Über die Aufnahme entscheidet der Hauptvorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden.

(4)       Der Verein hat folgende Mitglieder:

-        Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs),

-        jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs),

-        Erwachsene, 

-        passive Mitglieder und -    Ehrenmitglieder.

(5)       Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(6)       Der Austritt aus dem Verein ist für ein Mitglied mit sechswöchiger Kündigungsfrist jeweils zum Quartalsende möglich. Er muss dem Hauptvorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Mit der Kündigung erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Das Vereinseigentum ist dem Verein zurückzugeben.

(7)       Der Hauptvorstand kann Mitglieder ausschließen 

-        bei vereinsschädigendem Verhalten, im besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der -beschlüsse,

-        bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins sowie

-        bei einem Rückstand der Beitragszahlungen über drei Monate hinaus, ohne dass der Rückstand nach erfolgter Mahnung in einem angemessenen Zeitraum ausgeglichen wurde.

(8)       Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

(9)       Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch beim Vorstand erhoben werden.

(10)   Mit dem Ausschluss erlischt jegliches Recht gegenüber dem Verein. Das Vereinseigentum ist dem Verein zurückzugeben.

(11)   Der Hauptvorstand ist berechtigt, verdiente Vereinsmitglieder in geeigneter Form zu ehren.

§ 4

Beiträge

(1)       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.  Beiträge für minderjährige Mitglieder schulden die gesetzlichen Vertreter.

(2)       Die von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)       Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, in der Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen geregelt werden.

§ 5 Hauptvorstand

(1) Der Hauptvorstand führt die Geschäfte des Vereins.

(2)       Der Hauptvorstand besteht aus

-        dem Vorsitzenden,

-        dem stellvertretenden Vorsitzenden,

-        dem Kassenwart,

-        dem Schriftführer

-        und bei Bedarf aus weiteren bis zu drei Mitgliedern, soweit die

Mitgliederversammlung diese zusätzlich wählt.

(3)       Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedem von ihnen wird Einzelvertretungsbefugnis erteilt.

(4)       Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben sie im Amt, bis ein neues Mitglied gewählt ist.

(5)       Scheidet ein Hauptvorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand ein Vereinsmitglied mit der Ausübung der Funktion bis zur Neuwahl betrauen.

(6)       Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(7)       Der Hauptvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(8)       Der Hauptvorstand ist beschlussfähig mit mindestens drei seiner Mitglieder.

Die Beschlüsse des Hauptvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Beschlüsse des Hauptvorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden.

(9)       Vorstandsmitglieder und Mitglieder können Aufwendungsersatz erhalten in Form von Auslagenersatz, pauschaler Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung. Maßgeblich ist die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

§ 6 Jugend

(1)       Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie deren Übungsleiter, Trainer und Betreuer.

(2)       Die Vereinsjugend kann sich eine Jugendordnung geben, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung hat das oberste Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereins gemäß BGB.

 

Insbesondere entscheidet sie über 

 

-        die Entlastung des Hauptvorstandes und

 

-        die Wahl zweier Kassenprüfer (die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören).

 

(2)       Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen, vorzugsweise in der ersten Jahreshälfte.

 

(3)       Die Mitgliederversammlung wird durch den Hauptvorstand einberufen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vorher. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. 

 

Die Einladung kann mittels elektronischer Post erfolgen, sofern die Email-Adresse dem Hauptvorstand mitgeteilt worden ist.

 

(4)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

 

(5)       Anträge zur Hauptversammlung müssen spätestens vierzehn Tage vorher beim Hauptvorstand schriftlich eingereicht werden.

 

(6)       Die Hauptversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.

 

(7)       Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(8)       Personenwahlen finden geheim statt, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig anders beschließt.

 

Die Wahlen haben einzeln zu erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.

 

(9)       Über die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer ein Ergebnisprotokoll aufgenommen, das zusätzlich vom Vorsitzenden oder bei Nichtteilnahme von seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

 

§ 8 Abteilungen

 

(1) Jeder auszuübende Sportzweig kann als selbständige Vereinsabteilung geführt werden. Über die Gründung einer neuen Abteilung entscheidet der Hauptvorstand im Benehmen mit den Abteilungsleitern. In der folgenden Mitgliederversammlung ist über die Abteilungsgründung abzustimmen.

 

(2)       Die Abteilungen regeln ihre sportlichen Angelegenheiten selbst und können sich selbst eine Abteilungsordnung geben.

 

(3)       Die Abteilungen wählen einen Abteilungsleiter gemäß § 5. Der Abteilungsleiter wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt. 

 

Der Abteilungsleiter vertritt die Abteilung gegenüber dem Verein und kann für den gewöhnlichen sportlichen Betrieb der Abteilung Geschäfte im erforderlichen Ausmaß abschließen. Er ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.

 

(4)       Die einzelnen Abteilungen berichten mindestens einmal jährlich dem Hauptvorstand über ihre finanzielle Geschäftsführung.

 

(5)       Eine Abteilung wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln aufgelöst,

 

-        wenn die Abteilung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln beantragt,

 

-        wenn die Abteilung sich vereinsschädigend verhält, im besonderen bei grober

 

Missachtung der Vereinssatzung oder der -beschlüsse,

 

-        bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder

 

-        wenn die Abteilung über einen Zeitraum von mindestens anderthalb Jahren nicht aktiv dem Verein gegenüber auftritt.

 

§ 9 Auflösung

 

(1)       Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt und eine zu diesem Zweck einberufene ordentliche Mitgliederversammlung mit drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder dies beschließt.

 

(2)       Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand gemäß BGB. Die  Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestimmen.

 

(3)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen

 

Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine lokale gemeinnützige Organisation, die durch die Mitgliederversammlung im Auflösungsbeschluss benannt wird.

 

§ 10

 

Datenschutz

 

(1) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu.

 

(2)       Der Verein darf diese Daten ausschließlich für die in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins verwenden. Eine anderweitige Verwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

(3)       Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft seiner Daten und deren Weitergabe sowie auf  Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten.

 

(4)       Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen in den aktuell zur Verfügung stehenden Medien zu. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen.